Wissenswertes & Aktuelles

An dieser Stelle möchten wir Sie immer über das aktuelle Geschehen informieren, oder aber auch ganz

einfach, interessante Themen aus der Versicherungswelt näher bringen.

 

Wenn Sie eine Publikation verpasst haben, oder nochmals nachlesen möchten, so finden Sie diese unter

der Rubrik News-Archiv wieder.


AHV Reform 21 - Was ist neu?

Das Schweizer Stimmvolk hat am 25. September 2022 die Reform AHV 21 angenommen, welche am 1. Januar 2024 in Kraft tritt. Mit der Reform AHV 21 erfolgt ein wichtiger erster Reformschritt zur Erhöhung des Niveaus der AHV-Renten und der Stabilisierung der Finanzen der AHV mit Fokus bis 2030.

 

(Quelle: Swiss Life)

 



Neues Erbrecht 2023

Am 1. Januar 2023 tritt das neue Erbrecht in Kraft. Die neuen Bestimmungen finden auf alle Nachlässe der nach dem 31. Dezember 2022 verstorbenen Erblasser Anwendung, unabhängig vom Datum ihres Testaments oder Erbvertrages.  

 

(Quelle: BDO Schweiz)

 



Was ändert sich mit dem revidierten VVG?

Die Teilrevision des Versicherungsvertragsgesetzes VVG wurde vom Parlament am     

19. Juni 2020 in der Schlussabstimmung angenommen.

Das Gesetz ist damit an die heutigen Anforderungen angepasst.

 

Es stärkt die Rechte der Versicherten in vielerlei Hinsicht und ermöglicht eine dem digitalen Zeitalter angepasste Vertragsabwicklung. 

 

(Quelle: ASA/SVV)

 



Artikel 47a - Neuerungen in der Pensionskasse

Zwei Zahlen und ein Buchstabe: Hinter den wenigen Zeichen des neuen Artikels 47a im BVG steckt viel Neues für alle Versicherten. Am 1. Januar 2021 tritt die Reform der Ergänzungsleistungen in Kraft und bringt auch Neuerungen für die berufliche Vorsorge mit sich.

 

Die wichtigste? Ziemlich sicher der Anspruch auf freiwillige Weiterversicherung bei der Pensionskasse, wenn man nach Alter 58 die Stelle verliert.

Was diese Neuerung für Sie bedeutet? 

 

(Quelle: ASGA Pensionskasse)

 



Flexibler AHV-Rentenbezug

Auf einen Blick:

 

Sie haben Anspruch auf eine Altersrente, wenn Sie das ordentliche Rentenalter erreicht haben. Im Rahmen des flexiblen Rentenalters können Sie den Bezug der Altersrente um ein oder zwei ganze Jahre vorziehen oder ein bis höchstens fünf

Jahre aufschieben.

 

(Quelle: AHV/IV, Stand 01.2019)

 



AHV-Minimalrente steigt um Fr 10.--, und weitere Anpassungen in der ersten, zweiten und dritten Säule

Bern, 21.09.2018 - Die AHV/IV-Renten werden per 1. Januar 2019 der aktuellen

Preis- und Lohnentwicklung angepasst. Dies hat der Bundesrat an seiner Sitzung

vom 21. September 2018 beschlossen.

Die Minimalrente der AHV/IV beträgt neu 1185 Franken pro Monat. Gleichzeitig werden Anpassungen im Beitragsbereich, bei den Ergänzungsleistungen und in der obligatorischen beruflichen Vorsorge vorgenommen.



AHV-Beiträge als Nichterwerbstätige

Um Beitragslücken und Verzugszinsen zu vermeiden, müssen sich Nichterwerbstätige selbst bei der Ausgleichskasse des Wohnkantons oder bei der Gemeindezweigstelle als Nichterwerbstätige anmelden.

 

Im Artikel erfahren Sie mehr über Beginn und Ende der Beitragspflicht, sowie wie die Beitragshöhe für Nichterwerbstätige ermittelt wird.



Cyber-Attacken, kann ich meine Firma dagegen versichern?

Viele Firmen wollen sich nach Vorfällen mit Schadsoftware gegen Cyberattacken versichern lassen; aber wie?

 

Lesen Sie hierzu einen informativen Artikel der schweizerischen Handelszeitung im Stil eines Interviews.



D&O Haftpflichtversicherungen

Hier finden Sie eine Übersicht zu Zweck und Funktionsweise von Versicherungen zur Deckung von Schäden aus Organhaftpflicht, auch unter dem Namenskürzel D&O bekannt.



Gut zu wissen!

Unfallähnliche Körperschäden

 

Die Unfallversicherung muss seit 2017 unfallähnliche Körperschäden wie

  • Knochenbrüche
  • Verrenkungen von Gelenken
  • Meniskus- und Muskelrisse
  • Muskelzerrungen
  • Bandläsionen
  • Trommelfellverletzungen
auch dann übernehmen, wenn kein äusserer Faktor (ungewöhnliches Ereignis) vorliegt. Die Unfallversicherung kann Ihre Leistungspflicht nur dann ablehnen, wenn ihr der Beweis gelingt, dass die Schädigung überwiegend durch Abnützung oder Erkrankung bedingt ist.
Die Beweispflicht liegt neu nicht mehr bei der versicherten Person, sondern beim Versicherer.